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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 11 WF 143/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 IV | |
ZPO § 120 IV S. 1 | |
ZPO § 127 II 1 |
Oberlandesgericht Hamm Beschluss
11 WF 143/05 OLG Hamm
Hamm, den 11.05.2005
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde der Rechtsanwältin S in Mettingen vom 28.02.2005 gegen den ihr am 25.02.2005 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 06.12.2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 27.11.2003 unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2003, durch das der Klägerin in dort näher bezeichneter Höhe Kindes- und Trennungsunterhalt gegen den Beklagten zugesprochen wurde. Auf mit Schriftsatz vom 15.06.2004 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts später eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgenommen und sodann im Rahmen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich keine im Sinne des § 120 IV S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigen könnte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihren mit Schriftsatz vom 05.10.2004 gestellten Antrag weiter, "die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben bzw. monatliche Raten in Höhe von mindestens 200,00 Euro anzuordnen".
Die Beschwerde ist unzulässig, da dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt kein eignes Beschwerderecht zusteht, wenn nach § 120 IV ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. Wie sich aus § 127 II 1 ZPO ergibt, kann die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse angefochten werden. Nichts anderes kann gelten, wenn -wie im hier in Rede stehenden Fall- bei einer nachträglich vorgenommenen Überprüfung nach § 120 IV ZPO seitens des Gerichts die Feststellung getroffen wird, dass keine im Sinne des § 120 IV S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigt (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 127 Rz. 15, 24; OLG Schleswig, JB 1998, 92; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 339; OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 1230 f; OLG Saarbrücken, OLGR 2001, 190 f; a.A. wohl Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. § 127 Rz. 74 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Rpfl. 1992, 399; OLG Köln, Rpfl. 97, 313).
Ende der Entscheidung
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